- Voraussetzung für die Unterstützung im Gemeinsamen Lernen ist die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt "Sehen" im Rahmen des AO-SF und die Zuweisung der Schülerin/des Schülers an eine allgemeine Schule als dem geeigneten Förderort.
- Den Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt "Sehen" können sowohl die Eltern als auch die für die Beschulung der Schülerin/des Schülers zuständige allgemeine Schule beim Schulamt stellen.
- daraufhin beauftragt das Schulamt eine Lehrkraft der Förderschule in Zusammenarbeit mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule ein Gutachten zur Überprüfung des Förderbedarfs im Förderschwerpunkt "Sehen" zu erstellen. Das Gutachten schließt mit der Empfehlung für einen geeigneten Förderort (Schulform) ab.
- Nach Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs entscheidet das Schulamt über den Antrag der Eltern bzw. der allgemeinen Schule, legt den zeitlichen Umfang der Begleitung durch die Förderschule fest und bestimmt den Förderort.
- Die Aufnahme in eine allgemeine Schule kann dann erfolgen, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Beschulung der Schülerin/des Schülers gegeben sind.
► Welche Aspekte umfasst diese Begleitung